Einseitig

30. November 2007

Vielversprechender Trick aus der Reihe “wie schreibe ich wirklich eine Dissertation”:

Schreibe jeden Tag eine Seite. Genau eine Seite, nicht mehr und nicht weniger! Höre mitten im Satz auf, wenn die Seite voll ist.

Das ist meine Seite für heute:

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Die letzten Worte auf der Seite lauten “nicht bewirken, dass die”. Dort schreibe ich am Montag weiter.

Der Vorteil eines solch abrupten Abbruchs soll sein, dass man 1. in der Zwischenzeit mehr über seine Arbeit nachdenkt und 2. der Einstieg in das Weiterschreiben leichter fällt. Den Trick hat mir jemand verraten, der seine Arbeit noch mit der Schreibmaschine getippt hat. Ich habe mich lange gesträubt, ihn anzuwenden – ich dachte, es sei praktisch, an mehreren Stellen gleichzeitig herumzuschreiben. Denkste: Das schafft bloß Ausreden für Fluchtversuche vor langweiligen Themen. Jetzt also auf diese Weise. Ich werde weiter berichten.


ASCII Wars

30. November 2007

@-_-@     /°m°\     {°ַ°}     (-o-)

Wer hier ein paar alte Bekannte erkennt, sollte sich mal diese Diskussion ansehen.


BVerwG: Eine Akte ist auch ein Datenträger

30. November 2007

250 Jahre nach der Erfindung der Lochkarte gibt es endlich wieder ein Speichermedium aus Papier. Das Bundesverwaltungsgericht gab heute der Klage eines Journalisten statt, der vom BND gemäß §§ 7, 4 BNDG Auskunft über seine dort gesammelten persönlichen Daten verlangte. Der BND gab ihm nur Auskunft über die elektronisch gespeicherten Daten, nicht aber über jene, die sich in nicht elektronischer Form in den Akten befanden. Der Grund: Die in den Akten enthaltenen Informationen seien nicht i.S.d. § 7 BNDG gespeichert.

Zu Unrecht, befand das BVerwG. § 7 BDSG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu den “gespeicherten” Daten auch jene gehören, die in nicht-elektronischer Form in Akten enthalten sind. Dies gebiete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Da die Nähe zur informationellen Selbstbestimmung beim Auskunftsrecht stets besteht, dürfte diese Auslegungsweise auch auf andere, vergleichbare Vorschriften anwendbar sein, z.B. auf §§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1 BDSG, § 9 MADG, § 23 Abs. 1 SÜG oder § 34 AZRG. Nicht anwendbar sein wird diese Einbeziehung aber auf sonstige datenschutzrechtliche Regelungen: Die Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) schließen “Akten und Aktensammlungen” ausdrücklich aus deren Geltungsbereich aus (Erwägungsgrund 27). Die analoge Anwendung reicht also nur so weit, wie es für die Geltendmachung von Auskunftsrechten erforderlich ist.

Die Pressemitteilung enthält übrigens eine Ungenauigkeit, die hoffentlich nicht ihren Weg ins – noch nicht veröffentlichte – Urteil gefunden hat: Sie enthält die Aussage, in § 4 Abs. 1 BNDG sei “von der Speicherung von Informationen in Dateien die Rede”. Genaugenommen steht dort etwas von “Daten” – der Gesetzgeber aber unterscheidet eindeutig zwischen “Daten” und “Dateien”, wie sich aus § 3 Abs. 2 BDSG sowie aus den Gesetzesmaterialien ergibt (z.B. BT-Drs. 14/4329, S. 32).

Zur Pressemitteilung des BVerwG

(Beitrag auch erschienen bei Telemedicus)


Großartige Lieder über 9:59 (5)

29. November 2007

Archive – Again, 16:17

“Without your love, it’s tearing me apart”

(Audiostream)

Alle Teile der Serie in diesem Blog


Die Kennzeichenerfassung vor dem BVerfG und in den Bundesländern

29. November 2007

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Quellen: Wikipedia; Montage: BK

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche über Verfassungsbeschwerden gegen die automatische Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verhandelt.

Die in der Presse überlieferten Fragen der Verfassungsrichter an die Vertreter der Länder geben einen ersten Eindruck davon, wo die Richter Schwachpunkte sehen: Bei der Gesetzgebungskompetenz, die für die Strafverfolgung beim Bund liegt, bei der Bestimmtheit und Klarheit der angegriffenen Normen und bei Einzelfragen der Verhältnismäßigkeit (“Bewegungsprofile”). Auch eine Rolle spielen dürfte, ob die Maßnahme offen oder auch verdeckt durchgeführt werden darf.

Das Urteil wird einen großen Einfluss auf das künftige Polizei- und Ordnungsrecht haben: Bisher hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer systematischen Aufzeichnung menschlichen Verhaltens davon abhängig gemacht, ob sie die Erstellung eines “Persönlichkeitsprofils” bzw. eine “Rundumüberwachung” ermöglicht (2 BvR 2099/04, Abs. 100, 2 BvR 543/06, Abs. 59). Bei der nun anstehenden Entscheidung ist der Eingriff geringer: Die angegriffenen Regelungen ermöglichen allenfalls ein “Aufenthaltsprofil Kfz”, das weitaus weniger detailliert ist als z.B. die Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens oder gar des Privatlebens in Wohnungen. Dennoch wäre es wünschenswert, eine klare verfassungsgerichtliche Maßgabe zur Zulässigkeit von Bewegungsprofilen auch unterhalb der Schwelle zum Persönlichkeitsprofil zu erhalten. Dies umso mehr, als die Technik auf dem Weg ist, eine flächendeckende Gesichtserkennung zu ermöglichen.

Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein. In den meisten anderen Ländern bestehen inzwischen ebenfalls Regelungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung, in anderen Ländern sind sie in Planung. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil voneinander, u.a. in den Eingriffsvoraussetzungen – einige setzen bestimmte Gefahrenlagen voraus (z.B. Bayern und Brandenburg), andere nicht (z.B. Bremen, Hamburg sowie die angegriffenen Regelungen). Ein Überblick:

(Eintrag auch erschienen bei Telemedicus)


Popmusik und Jura (3)

26. November 2007

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Bildquelle: www.yofishboy.com, mit freundlicher Genehmigung des Urhebers

Meine musikalische Entdeckung von neulich hat mich noch nicht wieder losgelassen. Das Album “Albatross: How We Failed to Save the Lone Star State With the Power of Rock and Roll” von Fishboy kommt in meinen Wiedergabegeräten nicht mehr zur Ruhe, und wenn es gerecht zuginge in dieser Welt, müsste es auf allen musikalischen Jahresend-Ranglisten der kommenden Wochen sehr weit oben stehen. Die Musik ist geradlinig und gutgelaunt, gleichzeitig aber von großer instrumentaler Vielfalt und erinnert mich sehr an They Might Be Giants, nur in jünger und ohne die dort oft sehr kryptischen Texte. Das Album ist 31 Minuten lang und trotzdem ein ausgewachsenes Konzeptalbum mit strafrechtlichem Einschlag. Die erste Hälfte eignet sich gut als Grundlage für eine Strafrechts-Klausur:

Sachverhalt

Der 22-jährige F. ist amerikanischer Staatsbürger und lebt in Texas, wo er auch aufgewachsen ist. Im Alter von acht Jahren prophezeit ihm sein Vater, ein von ihm, F., komponiertes Lied würde einst “den Staat Texas retten”. F. glaubt diese Darlegung und komponiert bis zu seinem 22. Lebensjahr ingesamt 8.030 Lieder, in der Hoffnung, eines davon könne das “rettende” Lied sein. In der Vorstellung des F. steht ihm dabei der Geist des verstorbenen Rockmusikers B. zur Seite.

Bei der Aushilfstätigkeit in einem Restaurant trifft F. auf Arbeitskollegin T. und erzählt ihr von der “Prophezeihung”. T. fasst daraufhin den Entschluss, gemeinsam mit F. an Geldmittel zu gelangen. Gemeinsam mit F. betritt sie die N.-Bank und verlangt von den Angestellten Bargeld heraus, welches ihr auch ausgehändigt wird, wobei F. die Angestellten gemäß dem zuvor gefassten Tatplan mit einer Handgranate bedroht.

In der Folgezeit überfallen F. und T. in gleicher Vorgehensweise insgesamt 27 texanische Banken. Um die “Prophezeihung” zu erfüllen, begeben sie sich in Gesellschaft weiterer Musiker und absolvieren zwischen ihren Überfällen musikalische Auftritte. Während der ganzen Zeit unterliegt F. der Vorstellung, der Geist des verstorbenen Rockmusikers B. begleite ihn und ermutige ihn zu den Überfällen. Schließlich gelingt es der Polizei, F. eine Falle zu stellen und ihn zu verhaften.

Strafbarkeitvon F. und T.?

Bevor man diese Geschichte auf deutsche Studenten loslässt, müsste man natürlich noch einiges anpassen und ein paar zusätzliche “Probleme” einbauen, aber das überlasse ich den Strafrechtlern. Verfassungsrechtlich interessant ist der zweite Teil des Albums rund um Verhaftung, U-Haft, Gerichtsverhandlung und Gefängnis: Überlange Verfahrensdauer (“for months… and months…”), das Jurysystem und die Verweigerung der grundsätzlichen Chance, die Freiheit wiederzulangen (“lock him up and throw away the key”).

Das Album gibt es in voller Länge hier zu hören und auch zu sehen, als Comic.

Nachtrag, 05.12.: Fishblog – …und ab damit in den Google-Übersetzer!


100 Tage Blog

24. November 2007

…und ein kurzes Fazit:

  1. Das macht Spaß
  2. Es ist Zeit für ein Impressum

Aussagen, die ich nicht glaube

23. November 2007

Dieses Blog hat sein erstes Stöckchen abbekommen. Geworfen hat Thomas Klotz, der in Heinsberg lebt und arbeitet und das wunderbare RA-Blog schreibt. Hat ihn! Hier sind sieben Aussagen, die ich nicht glaube:

  1. “Der Sozialismus ist eine gute Idee, die schlecht ausgeführt wurde” (45 % der Westdeutschen, 57 % der Ostdeutschen laut Allensbach)
  2. “Weder Mensch noch Tier, soweit die letzteren unter der Herrschaft der Menschen stehen, muß jemals glauben lernen, ohne Befehl und Gehorsam leben zu dürfen” (Platon)
  3. “Wer keine hinreichende kognitive Sicherheit personalen Verhaltens leistet, kann nicht nur nicht erwarten, noch als Person behandelt zu werden, sondern der Staat darf ihn auch nicht mehr als Person behandeln, weil er ansonsten das Recht auf Sicherheit der anderen Personen verletzen würde” (Günther Jakobs)
  4. “Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages [...] sind [...] an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen” (Art. 38 Abs. 1 GG)
  5. “Heavy Metal is poisoning, it’s a music wasteland that destroys the young” (Dr. Righteous)
  6. “Religion is a scientific theory” (Richard Dawkins)
  7. “Everyone knows rock attained perfection in 1974″ (Homer Simpson)

Ich werfe das Stöckchen weiter an die Scheil samt Gigolo, an Molly B. und an Simon.


Zankrangliste

21. November 2007

Fler: 55.200
Bushido: 13.000
Massiv: 5.050
Eko: 1.600
Savas: 630
Sido: 596
G-Hot: 203
Smudo: disqualifiziert

(Stand: 21.11.2007, Liste unvollständig)


Fernleihnix

21. November 2007

12 Schritte sind erforderlich, um einen bestimmten Zeitschriftenaufsatz per Fernleihe über unseren Bibliothekenverbund zu bestellen:

  1. Die ISSN der Zeitschrift heraussuchen (z.B. mit einer Google-Abfrage)
  2. Die ISSN (1613-1096) ins Suchfeld der Suchmaschine eingeben (die Angabe von “Straßenverkehrsrecht” führt zu ca. 750 Treffern, von denen nur die wenigsten zu gebrauchen sind)
  3. Klick auf “Geladene Treffer anzeigen”
  4. Klick auf “Fernleihe”
  5. Einloggen mit Bibliotheks-Benutzernummer und Passwort (bei jeder einzelnen Bestellung erneut)
  6. Klick auf “Start Fernleihbestellung”
  7. Im Formular angeben: Aufsatzautor, Aufsatztitel, Jahr und Seitenangabe
  8. Klick auf “Weiter”
  9. Klick auf “Bestellen”
  10. Klick auf “Universitätsinterne Umbuchung der Fernleihgebühr”
  11. Im Formular angeben: Name, Vorname, Bibliotheks-Benutzernummer, Fakultät, Lehrstuhl (kein Dropdown, Name muss eingetippt werden), Kostenstelle und Anzahl der Umbuchungen
  12. Klick auf “Abschicken”

Fertig! Schon nach ein bis zwei Wochen kann man mit dem Artikel rechnen.

Und so geht es bei beck-online:

  1. Fundstelle in das Suchfeld eingeben und “Enter drücken”
  2. Klick auf “Speichern”

Jaja, die Datenbanken eines Bibliotheksverbunds sind komplexer als die des C.H.-Beck-Verlags. Aber etwas benutzerfreundlicher hätten sie die Fernleihe schon einrichten können.