Beurteilen Sie den unten dargestellten Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht!

Bildquelle: castenow.communications
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This entry was posted on Wednesday, April 29th, 2009 at 10:06 and is filed under Recht. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed. You can leave a response, or trackback from your own site.
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29. April 2009 at 10:54 |
Ich bin zwar kein Jurist, aber ich denke mal, dass für “Bleib-doch-noch” der volle, für “To Go” jedoch nur der reduzierte Mehrwertsteuersatz fällig wird, so dass es sich um Steuerhinterziehung handelt.
29. April 2009 at 11:03 |
Es fehlt ja wohl am Vorsatz, wie man am Grinsen erkennen kann.
29. April 2009 at 11:05 |
Wäre ja nicht das erste Mal in der Delikatessenkette mit dem gelben M.
29. April 2009 at 12:04 |
Wenn ich im Schnellrestaurant gefragt werde, ob ich dort esse oder mitnehme, sage ich immer: “Zum Mitnehmen, aber bitte mit Tablett.” Die steuerliche Differenz möge lieber dem Unternehmen bzw. Franchiser zufallen, als dem Staat, dessen Steuern, Abgaben, Gebühren usw. insgesamt viel zu hoch sind. Außerdem stellt der Staat mit Geld ja doch nur Unsinn an, wie man an Zensursulas Internetsperren sieht.
10. May 2009 at 20:52 |
Aus dem gleichen Grund sage ich bei manchen insgesamt weniger sympathischen, aber dann doch hin und wieder aufgesuchten Fastfoodketten immer “Hier essen”, selbst wenn ichs mitnehme. Außerdem werden von MEINEM Mehrwertsteuerüberschuss keine Netzsperren, sondern Schulen und Universitäten gebaut.
25. May 2009 at 19:30 |
“To go” ist schlichter Nahrungsmittelerwerb und unterfällt daher dem reduzierten Steuersatz, bei “Bleib-doch-noch” steht die Dienstleistung im Vordergrund, so dass der Staat mit der vollen Steuersatzkeule zuschlägt. Diese Sichtweise (die jedenfalls bei Fast-Food hinterfragt werden darf) geht übrigens auf einen mehrheitlich mit südeuropäischen Richtern besetzten Senat des Europäischen Gerichtshofes zurück, nach deren Mentalität es beim Speisen im Restaurant eben vorrangig nicht um schnöde Nahrungsaufnahme, sondern um Genuss und Lebensfreude geht. Das hatten die nüchternen deutschen Finanzrichter früher anders gesehen…
@ Edding: Von wegen ohne Vorsatz. So wie der Typ grinst ist er gekommen um zu bleiben!
31. May 2009 at 22:33 |
Um Steuerhinterziehung kann es sich beim Abnehmer in keinem Fall handeln, weil der Steuerschuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist (indirekte Steuer). Eine Steuerhinterziehung in diesem Zusammenhang käme also allenfalls in Betracht, wenn der Unternehmer bei “hier essen” vorsätzlich den reduzierten Umsatzsteuersatz in die Kasse eingibt.