Die deutsche “Daily Show”?

25. September 2008

Amerika hat Jon Stewart und die Daily Show, Deutschland den Fachbereich “Politikferne Zielgruppen” der Bundeszentrale für Politische Bildung (BpB). Ob beide gleichermaßen witzig sind, wird sich vielleicht demnächst zeigen, wenn BpB und Grundy einen Abnehmer für ihr neues News-Comedy-Konzept finden. Bestimmt wird es ein Riesenkracher, soll es doch “die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen mit politischen Themen verbinden, ohne dabei belehrend zu wirken”.

Mehr über das Konzept habe ich bei Telemedicus geschrieben. Alle Details liefert diese Bundestagsdrucksache [PDF].


Keine Atempause

11. March 2008

“Making History”-Wochen beim BVerfG: Mischverwaltung erläutert, Grundrecht erfunden, und heute die Kennzeichenerfassung eingeschränkt. Mehr zum heutigen Urteil habe ich bei Telemedicus geschrieben.

Und demnächst? Vorratsdatenspeicherung.


Geburt eines Grundrechts (2)

27. February 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die nordrhein-westfälische Online-Durchsuchung für verfassungswidrig erklärt – und zugleich Weitsicht demonstriert: In den vergangenen Wochen haben etliche Bundes- und Landespolitiker erklärt, die anstehende Entscheidung als Grundlage und Maßstab für künftige Online-Durchsuchungs-Gesetze zu nehmen. Das BVerfG hat deshalb im heutigen Urteil (1 BvR 370/07) ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch über den konkreten (NRW-)Einzelfall hinaus Stellung genommen, und nicht nur das: Es hat sogar ein neues Grundrecht entwickelt, das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”.

Ausführlich zu diesem neuen “IT-Grundrecht” habe ich mich bei Telemedicus ausgelassen. Hier bleibt mir die Erkenntnis, dass BVerfG-Urteile umso aufregender sind, je weniger Rechtsprechungs- und Literaturverweise sie enthalten. To boldly go where no Bundesverfassungsrichter has gone before!


Spickmich.de – Stellungnahme der bayerischen Datenschützer

31. January 2008

Die Benotung und Bewertung von Lehrern auf der Internetseite spickmich.de ist datenschutzrechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt die Bayerische Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich in einem heute veröffentlichten Gutachten. Anders als das OLG Köln im November (Telemedicus berichtete) hält die Behörde die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrer für höherrangig gegenüber dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

Die Stellungnahme der bayerischen Behörde [PDF] ist eher ein politisches Statement als ein taugliches juristisches Gutachten. Die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern ist einseitig, unvollständig und wird dem Fall nicht gerecht.

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Neuer Regierungsentwurf zu „Gewalt-Medien“

20. December 2007

Die Bundesregierung hat gestern einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Jugendschutzgesetzes beschlossen. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll der Entwurf den Schutz von Kindern und Jugendlichen “vor medialen Gewaltdarstellungen, insbesondere vor gewaltbeherrschten Computerspielen” ermöglichen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Anfang 2008 abgeschlossen sein.

Die wesentlichen Inhalte des Entwurfs:

1. Erweiterung von § 15 Abs. 2 JuSchG
Der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien in § 15 Abs. 2 JuSchG soll erweitert werden. Zukünftig sollen auch solche Trägermedien kraft Gesetzes indiziert sein, die “besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen”.

2. Erweiterung der Indizierungskriterien
Die gesetzlich genannten Kriterien für die Aufnahme jugendgefährdender Medien in die Liste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), die in § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG genannt sind, sollen “erweitert und präzisiert” werden. Als jugendgefährdend sollen zukünftig auch solche Medien gelten, “in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird”.

3. Vorgaben für die Gestaltung der FSK-/USK- Alterskennzeichnungen
Die Alterskennzeichnungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sollen zukünftig auf den Verpackungen mindestens 1200 Quadratmillimeter groß sein – das entspricht etwa der Grundfläche von zwei kleinen Briefmarken. Auf den Bildträgern soll die Kennzeichnung mindestens 250 Quadratmillimeter umfassen.

Der neue Entwurf der Bundesregierung entspricht weitgehend einem vorangegangenen Entwurf des BMFSFJ, der im September bekannt wurde. Nicht mehr enthalten ist allerdings die umstrittene “Testkäufer”-Regelung, mit der die Ordnungsämter ermächtigt werden sollten, die Einhaltung der Vorschriften durch Testkäufe von Kindern und Jugendlichen zu überprüfen.

Ob der Wortlaut der neuen Regelungen den Zweck erfüllen kann, bleibt abzuwarten. Die verwendeten Rechtsbegriffe erscheinen teilweise lückenhaft oder zumindest wenig griffig. Dass mit der “Gewalt” lediglich Gewalt gegen Menschen, nicht aber gegen Sachen gemeint ist, lässt sich beispielsweise nur mittelbar dadurch erschließen, dass sie entweder “grausam” sein muss (Punkt 1) oder in Bezug zu “Mordszenen” gesetzt wird (Punkt 2). Unklar bleibt zudem, ob auch Gewalt gegen Tiere oder “menschenähnliche Wesen” umfasst sein soll.

Schwerer wiegt allerdings die Verwendung zahlreicher allzu unbestimmter Rechtsbegriffe. Eine eindeutige Präzisierung erscheint hier kaum möglich. Mit “Metzelszene” könnte einerseits die Darstellung von Gewalt gegen eine Vielzahl von Menschen gemeint sein, andererseits aber auch die Wiedergabe besonders blutiger Gewaltszenen. Unklar ist ebenfalls, was “reißerisch” bedeuten soll; ob hier die Maßstäbe für “reißerische Werbung” aus dem Wettbewerbsrecht übernommen werden können, erscheint wegen der unterschiedlichen Bezüge (Gewaltdarstellung einerseits, Werbung andererseits) zweifelhaft. Hier drohen Konflikte mit dem grundgesetzlichen Gebot der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen. Der Begriff der “selbstzweckhaften Gewalt” ist insoweit ebenfalls missverständlich, als dass Gewalt in Computerspielen zumindest den Zweck hat, das Spielgeschehen abzubilden und – sofern vom Spieler selbst ausgeübt – voranzubringen. Als “Zweck” müsste, wenn die Vorschrift überhaupt einen Anwendungsbereich besitzen soll, einschränkend nur ein Zweck auf der Erzähl-Ebene, nicht aber auf der Erzähler-Ebene anzusehen sein.

Die Einordnung solcher Darstellungen als potenziell jugendgefährdend, welche “Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit” nahelegen, reicht demgegenüber sehr weit, so dass gefragt werden muss, ob nicht sogar vollkommen harmlose Darstellungen umfasst werden – immerhin haben auch Mario und Luigi die Riesenschildkröte nicht verklagt oder angezeigt, sondern die Prinzessin auf eigene Faust befreit.


Jugendgefährder (Symbolbild) – Foto: eskimoblood (flickr)

Der Entwurf – bzw. die Teile, die bisher bekannt sind – zeigt erneut die Überforderung des Gesetzgebers im Umgang mit gewalttätigen Computerspielen. Unverstand gegenüber einem neuen Unterhaltungsgenre? Vielleicht, aber vor allem ist es die Vielfalt der Darstellungsformen, die eine sachgerechte juristische Unterscheidung erschwert. Mit dem neuen Entwurf scheint sie nur teilweise gelungen zu sein.

Zur Pressemitteilung des BMFSFJ
Zum Thema: “Killerspiele” – verfassungsrechtliche Möglichkeiten für ein Verbot gewalttätiger Computerspiele (PDF)

(Beitrag auch erschienen bei Telemedicus)


Die Vorabkontrollpflicht bei Blogs ist verfassungswidrig

7. December 2007

Das LG Hamburg hat in der vergangenen Woche entschieden, dass der bloggende Journalist Stefan Niggemeier pflichtwidrig gehandelt hat, als er den beleidigenden Kommentar eines Lesers, abgegeben am Sonntag um 3:37 Uhr, erst sechseinhalb Stunden später entdeckte und löschte (Telemedicus berichtete; siehe auch hier). Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Von der mündlichen Verhandlung berichtet Stefan Niggemeier selbst in seinem Blog, und spricht einen wunden Punkt an:

“Würde sich das Rechtsverständnis des Hamburger Landgerichts, wie es sich in vielen Entscheidungen zeigt, durchsetzen, wäre das das Ende der offenen Diskussion in Foren, Blogs und Online-Medien. Denn das Risiko, ein Forum oder ein Blog zu betreiben, das sich in irgendeiner Form mit heiklen Themen oder dubiosen Geschäftspraktiken befasst, wäre viel zu groß.”

Das Bundesverfassungsgericht hat es seinerzeit nicht schöner formulieren können:

“Die Spontanität freier Rede […] ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist. Soll diese Kraft und Vielfalt generell erhalten bleiben, dann müssen im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit in Kauf genommen werden, der zu sachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann […]. Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierten Ordnung zuwiderlaufen […]”

Die beiden Fälle sind nicht vollkommen gleich: Bei Stefan Niggemeier geht es um die Haftung des Blogbetreibers für unzulässige Kommentare, im damals vor dem BVerfG entschiedenen Fall ging es um die inhaltliche Zulässigkeit einer Meinungsäußerung.

Vergleichbar sind aber die befürchteten Konsequenzen: Wird die Meinungsäußerungsfreiheit von allzu vielen Kontrollerfordernissen eingeschränkt, verliert sie allmählich ihre Wirkung, weil jeder, der sich äußern will, Angst vor den Konsequenzen hat. Nicht ohne Grund verbietet das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 S. 3 die “Zensur”, also die staatliche Vorabkontrolle von Meinungsäußerungen. Eine Rechtslage, welche die nicht-staatliche Selbstkontrolle zur Abwendung finanzieller Konsequenzen einfordert, kommt der staatlichen Zensur im Ergebnis schon ziemlich nahe.

Natürlich muss es möglich sein, ehrverletzende Behauptungen unterbinden zu lassen. Bei der notwendigen Abwägung zweier Rechtsgüter darf aber keines der beiden hinten herausfallen; sie müssen in einen “schonenden Ausgleich” gebracht werden (praktische Konkordanz, z.B. BVerfGE 91, 1ff., 21). Das LG Hamburg fordert nun eine Präventivkontrollpflicht jedes Blogbetreibers für Kommentare, um wenige Stunden andauernde Ehrverletzungen zu verhindern. Aus meiner Sicht ist diese Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz unverhältnismäßig, denn aus verschiedenen Gründen ist die Gefahr von Ehrverletzungen in Internet-Kommentaren als sehr gering einzuschätzen:

  • Kommentare in Foren oder Blogs besitzen nur eine sehr geringe Reichweite und es gibt sehr viele davon. Der einzelne Kommentar geht also häufig in der Masse unter und erreicht nur selten eine größere Öffentlichkeit.
  • Gerade im Internet erwartet der Leser, dass ihn die Information “ungefiltert” erreicht. Er muss also damit rechnen, dass er gerade einen Text betrachtet, den noch niemand auf seine rechtliche Zulässigkeit untersucht hat (das unterscheidet ihn vielleicht von den Hamburger Richtern, die das Internet nur zu Gesicht bekommen, wenn Klageschriften mit URLs bei ihnen ins Postfach segeln).
  • Internet-Kommentare besitzen keine natürliche Basis-Autorität. Ernst genommen werden vor allem die Kommentatoren, die man (namentlich oder unter ihrem Pseudonym) kennt, nicht aber die anonymen Kommentare. Zahlreiche Kommentarstränge auf YouTube und anderswo belegen eindrucksvoll, dass man kein, aber auch wirklich kein Grundniveau voraussetzen kann.

Das LG Hamburg geht zu weit, wenn es von jedem Foren- oder Blogbetreiber in „brisanten“ Fällen eine Vorabkontrolle verlangt, um derart geringfügige, nur für kurze Zeit veröffentlichte Ehrverletzungen zu verhindern. Eine derart weitgehende Einschränkung greift unverhältnismäßig in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ein und ist daher aus meiner Sicht verfassungswidrig.

(Beitrag auch erschienen bei Telemedicus)


BVerwG: Eine Akte ist auch ein Datenträger

30. November 2007

250 Jahre nach der Erfindung der Lochkarte gibt es endlich wieder ein Speichermedium aus Papier. Das Bundesverwaltungsgericht gab heute der Klage eines Journalisten statt, der vom BND gemäß §§ 7, 4 BNDG Auskunft über seine dort gesammelten persönlichen Daten verlangte. Der BND gab ihm nur Auskunft über die elektronisch gespeicherten Daten, nicht aber über jene, die sich in nicht elektronischer Form in den Akten befanden. Der Grund: Die in den Akten enthaltenen Informationen seien nicht i.S.d. § 7 BNDG gespeichert.

Zu Unrecht, befand das BVerwG. § 7 BDSG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zu den “gespeicherten” Daten auch jene gehören, die in nicht-elektronischer Form in Akten enthalten sind. Dies gebiete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Da die Nähe zur informationellen Selbstbestimmung beim Auskunftsrecht stets besteht, dürfte diese Auslegungsweise auch auf andere, vergleichbare Vorschriften anwendbar sein, z.B. auf §§ 19 Abs. 1, 34 Abs. 1 BDSG, § 9 MADG, § 23 Abs. 1 SÜG oder § 34 AZRG. Nicht anwendbar sein wird diese Einbeziehung aber auf sonstige datenschutzrechtliche Regelungen: Die Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) schließen “Akten und Aktensammlungen” ausdrücklich aus deren Geltungsbereich aus (Erwägungsgrund 27). Die analoge Anwendung reicht also nur so weit, wie es für die Geltendmachung von Auskunftsrechten erforderlich ist.

Die Pressemitteilung enthält übrigens eine Ungenauigkeit, die hoffentlich nicht ihren Weg ins – noch nicht veröffentlichte – Urteil gefunden hat: Sie enthält die Aussage, in § 4 Abs. 1 BNDG sei “von der Speicherung von Informationen in Dateien die Rede”. Genaugenommen steht dort etwas von “Daten” – der Gesetzgeber aber unterscheidet eindeutig zwischen “Daten” und “Dateien”, wie sich aus § 3 Abs. 2 BDSG sowie aus den Gesetzesmaterialien ergibt (z.B. BT-Drs. 14/4329, S. 32).

Zur Pressemitteilung des BVerwG

(Beitrag auch erschienen bei Telemedicus)


Die Kennzeichenerfassung vor dem BVerfG und in den Bundesländern

29. November 2007

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Quellen: Wikipedia; Montage: BK

Das Bundesverfassungsgericht hat in der vergangenen Woche über Verfassungsbeschwerden gegen die automatische Kennzeichenerfassung in Hessen und Schleswig-Holstein verhandelt.

Die in der Presse überlieferten Fragen der Verfassungsrichter an die Vertreter der Länder geben einen ersten Eindruck davon, wo die Richter Schwachpunkte sehen: Bei der Gesetzgebungskompetenz, die für die Strafverfolgung beim Bund liegt, bei der Bestimmtheit und Klarheit der angegriffenen Normen und bei Einzelfragen der Verhältnismäßigkeit (“Bewegungsprofile”). Auch eine Rolle spielen dürfte, ob die Maßnahme offen oder auch verdeckt durchgeführt werden darf.

Das Urteil wird einen großen Einfluss auf das künftige Polizei- und Ordnungsrecht haben: Bisher hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer systematischen Aufzeichnung menschlichen Verhaltens davon abhängig gemacht, ob sie die Erstellung eines “Persönlichkeitsprofils” bzw. eine “Rundumüberwachung” ermöglicht (2 BvR 2099/04, Abs. 100, 2 BvR 543/06, Abs. 59). Bei der nun anstehenden Entscheidung ist der Eingriff geringer: Die angegriffenen Regelungen ermöglichen allenfalls ein “Aufenthaltsprofil Kfz”, das weitaus weniger detailliert ist als z.B. die Aufzeichnung des Kommunikationsverhaltens oder gar des Privatlebens in Wohnungen. Dennoch wäre es wünschenswert, eine klare verfassungsgerichtliche Maßgabe zur Zulässigkeit von Bewegungsprofilen auch unterhalb der Schwelle zum Persönlichkeitsprofil zu erhalten. Dies umso mehr, als die Technik auf dem Weg ist, eine flächendeckende Gesichtserkennung zu ermöglichen.

Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein. In den meisten anderen Ländern bestehen inzwischen ebenfalls Regelungen zur automatisierten Kennzeichenerfassung, in anderen Ländern sind sie in Planung. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil voneinander, u.a. in den Eingriffsvoraussetzungen – einige setzen bestimmte Gefahrenlagen voraus (z.B. Bayern und Brandenburg), andere nicht (z.B. Bremen, Hamburg sowie die angegriffenen Regelungen). Ein Überblick:

(Eintrag auch erschienen bei Telemedicus)