Minarettverbot im Grundgesetz?

2. December 2009

Die Schweizer haben entschieden: “Der Bau von Minaretten ist verboten”. So hat es eine Volksabstimmung am vergangenen Sonntag in die Bundesverfassung schreiben lassen (zum Inkrafttreten siehe Art. 15 Abs. 3 BPR). Ab sofort lautet Art. 72 BV:

Art. 72 Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
3 Der Bau von Minaretten ist verboten.

Und in Deutschland? Könnte man diesen Satz ins Grundgesetz aufnehmen, z.B. als Art. 4 Abs. 4 GG, um hiesige Muslime, Lego-Architekten, Modelleisenbahner und Freizeitparkbesitzer in ihre Schranken zu weisen?

Antwort: Könnte man. Wird man aber nicht.

Der verfassungsändernde Gesetzgeber darf fast alles ins Grundgesetz schreiben, was er will, doch eine Grenze gibt es: Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) erklärt solche Grundgesetzänderungen für unzulässig, “durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden”. Geschützt sind damit u.a. die Menschenwürde, die grundlegenden Elemente des Rechtsstaats, des Sozialstaats, des Demokratieprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie etliche bundesstaatliche Vorgaben.

Die Grundrechte sind nicht allesamt von der Ewigkeitsgarantie geschützt. Erhalten bleiben müssen nur jene, die notwendig für die Durchsetzung der geschützten Prinzipien sind (BVerfGE 94, 49 ff., 102 f.). Unantastbar ist also die Meinungsfreiheit, ohne die der politische Prozess in einer Demokratie nicht funktioniert. Verzichtet werden könnte auf die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder auf die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG): Man kann sich einen demokratischen, sozialen Rechtsstaat vorstellen, der religiöse Betätigung vollständig untersagt. Eine nur teilweise Beschränkung dieser Grundrechte ist dann erst recht erlaubt: Religionsfreiheit bleibt ja gewährleistet, solange niemand Minarette baut. Auch die aus Art. 4 Abs. 1 GG abgeleitete Neutralitätspflicht des Staates (BVerfGE 93, 1 ff., 16 f.) ist nicht “ewig”.

Aber was ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – wer Kirchtürme zulässt und Minarette verbietet, behandelt die Religionen doch ungleich? Selbst wenn: Nur einige “Grundelemente” des Gleichheitssatzes sind unantastbar, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 90 ff., 127). Geschützt ist also die Gleichheit vor dem Gesetz als verfassungsrechtliches Konzept, nicht aber in ihrer heutigen, konkreten Ausprägung: Der verfassungsändernde Gesetzgeber ist nicht gehindert,  die “positivrechtliche Ausprägung” der von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze “aus sachgerechten Gründen zu modifizieren” (BVerfGE 94, 12 ff., 34). Wenn aber schon das Konzept der Gleichheit (in Maßen) umgestaltet werden darf, ist der Einzelne erst recht nicht davor bewahrt, qua Verfassungsänderung ungleich behandelt zu werden.

Es ist also verfassungsrechtlich zulässig, ein Minarettverbot ins deutsche Grundgesetz hineinzuschreiben. Täte man dies, stünde man vor einer weiteren Frage: Verstößt eine solche Bestimmung gegen Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)? Und was wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes? In der Schweiz sucht man schon nach Antworten, für Deutschland gilt: Die EMRK ist bei der Interpretation des nationalen Rechts “zu berücksichtigen”, aber “kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab” (BVerfGE 111, 307 ff., 315 ff.)

Unwahrscheinlich aber, dass sich die Deutschen diese Frage einst tatsächlich stellen müssen. Eine Grundgesetzänderung per Volksabstimmung ist nicht möglich, die deutsche Verfassung trägt – wir sind da etwas vorsichtig geworden – einen dicken Panzer: Änderungen brauchen Zweitdrittelmehrheiten im Bundestag und im Bundesrat (Art. 79 Abs. 2 GG). Dass in Bund und Ländern eine derart große politische Mehrheit für ein Minarettverbot zusammenkäme, ist kaum vorstellbar.

Art. 72 Kirche und Staat

1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

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Hässliche Juristensprache (1)

7. October 2009

Aus|fluss, der, -es, -flüs|se: Ein Sachverhalt, Zustand oder Umstand, der sich aus einem anderen Sachverhalt, Zustand oder Umstand ergibt. Wird gerne verwendet, wenn das Wort “Ausdruck” nicht saftig genug erscheint oder wenn dem Verfasser nicht einfällt, wie man es deutlicher sagen kann.

Beim Lektorieren einer hochschulrechtlichen Publikation fand ich binnen weniger Seiten folgende Anwendungsbeispiele:

“So ist etwa die Vereinbarung beamtenrechtlicher Versorgungsgrundsätze als Ausfluss der Vertragsfreiheit möglich.”

“Versorgungsrechtliche Ansprüche des Beamten ergeben sich als Ausfluss des im Beamtenverhältnis geltenden Alimentationsprinzips.”

“Waldeyer sieht demgegenüber das Zustimmungserfordernis bei allen Hochschullehrern als gegeben an, und zwar als Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit.”

“Der Hochschullehrer ist als Ausfluss der Wissenschaftsfreiheit grundsätzlich berechtigt, auch außerhalb des Aufgabengebiets, das ihm zugewiesen ist, zu lehren und zu forschen.”


Gewaltenteilung und “imperatives Mandat”

15. July 2009

Hurra! Die CSU fordert mehr Mitspracherechte für den Bundestag auf europäischer Ebene:

Bundestag und Bundesrat sollen das Recht erhalten, zu jeder europäischen Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben. Nehmen sie dieses Recht wahr, soll die Bundesregierung bei Verhandlungen an die Stellungnahme gebunden sein. Dieser Vorschlag orientiert sich an Regelungen, die in Österreich gelten.

Zu jeder europäischen Entscheidung? Wohl kaum. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung auch die Exekutive schützt. Ihr muss ein “Kernbereich” erhalten bleiben. Zu diesem Kernbereich gehören unter anderem die Willensbildung der Regierung, der Vollzug der Gesetze im Einzelfall sowie bestimmte auswärtige Angelegenheiten. Das Grundgesetz, so das BVerfG, “spricht dem Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu.”

Das Parlament darf also nicht jede Angelegenheit zu seiner eigenen machen, sondern nur jene, für die es auch nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuständig ist. So ist es auch in Österreich, das von der CSU als Beispiel herangezogen wird: Dort richtet sich die Mitwirkung des Parlaments in Bundessachen nach Art. 23e Abs. 2 B-VG. Die Vorschrift bestimmt:

Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich zu regeln wären, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(Der Nationalrat ist die erste Kammer des österreichischen Parlaments, die zweite Kammer ist der Bundesrat, dessen Mitglieder von den Landtagen entsendet werden. Art. 23d Abs. 2 B-VG enthält eine entsprechende Regelung für die Mitwirkung des Bundesrates in Länderangelegenheiten.)

Auch in Österreich gilt also: Der Gesetzgeber darf der vollziehenden Gewalt nur hineinreden, wenn es Angelegenheiten betrifft, die gesetzlich geregelt werden können. Dass wir noch einmal unsere Exekutive vor den Politikern schützen müssen: Wer hätte das gedacht?


Fallfrage

29. April 2009

Beurteilen Sie den unten dargestellten Sachverhalt aus steuerrechtlicher Sicht!

togo1
Bildquelle: castenow.communications


Verfassungsrecht in Reimen (2)

6. February 2009

Heute: Föderalismusreform II

Die Ordnung im Bundesstaat
Wird uns allmählich zu fad
Wir müssen was Neues probieren
Das Grundgesetz modernisieren
Auf den Prüfstand stell’n jede Norm:
Föderalismusreform!

Wir haben auch schon was erreicht
Das war sogar relativ leicht
Die Kompetenzen sind neu markiert
Artikel 75 kassiert
Jetzt also nochmal von vorn:
Föderalismusreform!

Und diesmal geht es um’s Geld
Das jeder gerne behält
Wir wollen bei Bund und Ländern
Das Finanzgefüge verändern
Die Erwartungen sind enorm:
Föderalismusreform!

Doch halt! Was ist denn da los?
Streiten da Steinbrück und Glos?
Oh weh! Sie sind sich nicht einig!
Der Weg zur Reform, er war steinig
Doch am Ende sehn wir voller Zorn:
– ein Reförmchen.

Vorher in diesem Blog: Verfassungsrecht in Reimen


Natürliche Bedürfnisse weiblicher Gefängnisinsassen

2. December 2008

Weibliche Insassen der “Justizvollzugsanstalt B.” in Nordrhein-Westfalen dürfen Eigengeld (§ 22 Abs. 3 StVollzG) für Kosmetika verwenden, männliche bisher nicht. Diese Regelung hielt ein Inhaftierter für rechtswidrig und zog vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld wies sein Begehren zurück:

Eine Bevorzugung der weiblichen Gefangenen „entspricht dem üblichen Brauch auch außerhalb der Anstalt, da die Erfordernis von Kosmetika bei weiblichen Personen offensichtlich einem erhöhten ‚natürlichen’ Bedürfnis entspricht“.

Das Bundesverfassungsgericht war damit nicht einverstanden. Regelung und Entscheidung, beschloss das Gericht, verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG:

Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.

Das BVerfG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. Inzwischen kann der Beschwerdeführer überlegen, wofür er demnächst sein Kosmetikgeld ausgibt. In Betracht kommen Rasierer (“so scharf, dass er hinter Gitter muss”) oder Parfum (“Dein Duft hält mich gefangen”).

Dem Beschwerdeführer war außerdem verboten worden,von seinem Eigengeld Telefongespräche zu führen, was den Insassen des benachbarten Frauenhafthauses gestattet war. Das BVerfG sah darin eine weitere Ungleichbehandlung.

Frauen? Kosmetik? Telefonieren? Es ist zu befürchten, dass dieser Beschluss Mario Barths Bühnenkarriere um weitere zwei Jahre verlängert.


Peter Sodann muss Bundespräsident werden!

20. October 2008

Ist Peter Sodann “ein unwürdiger Kandidat” für das Amt des Bundespräsidenten? Muss einem wirklich “angst um dieses Land” werden? Von wegen. Westdeutsche Medien, aufgepasst! Hier sind sieben gute Gründe, warum dieser Mann (hier sein Bewerbungsgespräch) Bundespräsident werden muss:

  1. Weil Tausende Jurastudenten aufatmen werden: Keine drei Monate im Amt, wird Bundespräsident Sodann, se wärn entschuldschn, die Ausfertigung eines neoliberalen Gesetzes verweigern. Das ganze geht vor das Bundesverfassungsgericht, und dieses wird endlich den langweiligsten Meinungsstreit der Welt entscheiden: Wie weit geht das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art 82 Abs. 1 GG?
  2. Weil dafür eine viel interessantere Diskussion belebt wird: Könnten wir das Amt des Bundespräsidenten nicht einfach abschaffen?
  3. Weil es Zeit wird, dass es zu § 90 StGB endlich Rechtsprechung gibt.
  4. Weil das Duell “Riesiger Beamtenapparat vs. Alter Wirrkopf” im Bundespräsidialamt bestimmt unterhaltsam wird, außer vielleicht für die Beteiligten.
  5. Weil man sich auf die Staatsbesuche freuen darf: Bush wird er nicht treffen, mit dem Papst ein ernstes Wörtchen reden, hat er versprochen. Wird er Sarkozy, Elizabeth II., Medwedew, Chavez oder Ahmadinedschad empfangen? Mit wem wird er ein Bier im Körnergarten trinken?
  6. Weil er als Bundespräsident niemanden verhaften darf.
  7. Weil mein geliebtes Polen dann nicht mehr das einzige europäische Land ist, das sich mit seinem Staatsoberhaupt blamiert.

Die deutsche “Daily Show”?

25. September 2008

Amerika hat Jon Stewart und die Daily Show, Deutschland den Fachbereich “Politikferne Zielgruppen” der Bundeszentrale für Politische Bildung (BpB). Ob beide gleichermaßen witzig sind, wird sich vielleicht demnächst zeigen, wenn BpB und Grundy einen Abnehmer für ihr neues News-Comedy-Konzept finden. Bestimmt wird es ein Riesenkracher, soll es doch “die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen mit politischen Themen verbinden, ohne dabei belehrend zu wirken”.

Mehr über das Konzept habe ich bei Telemedicus geschrieben. Alle Details liefert diese Bundestagsdrucksache [PDF].


Verfassungsrecht in Reimen

7. July 2008

Heute: BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07; 2 BvC 7/07

Frei, geheim und allgemein,
sollen unsre Wahlen sein.
Gleich und auch unmittelbar
stellt das Grundgesetz sie dar.

Das Wahlgesetz soll danach trachten
den Wählerwillen zu beachten.
Ein negatives Stimmgewicht?
Das Grundgesetz erlaubt es nicht!

Drum ist das Gesetz zur Bundestagswahl
alles andere als legal!
So entschied es das höchste Gericht
in Erfüllung seiner vornehmen Pflicht.

Doch gilt das Gesetz
erstmal weiter jetzt
und dient als Behelf
bis 2011.

Zur Pressemitteilung des BVerfG


Autorenmarotten

23. June 2008

Noch eine Woche bis zur Abgabe meiner Dissertation. Der Text ist fast fertig, die Quellen sind überprüft, die Luft ist raus, ich mag nicht mehr. Jetzt freue ich mich richtig auf das Erstellen von Literatur- und Stichwortverzeichnis: Eintönige, anspruchslose Arbeit, bei der man nicht viel nachdenken muss. Dann ist auch der Urlaub nicht mehr weit.

Und es gibt noch einen Grund zur Freude, nämlich diesen hier:

Jetzt, wo unser Werk im Buchhandel zu erwerben ist und in Bibliothekskataloge aufgenommen wird, verstehe ich die seltsamen Sorgen und Marotten, die von anderen Autoren überliefert sind: Sich vor negativen Online-Shop-Rezensionen fürchten, aber trotzdem täglich nachschauen müssen.  Im Laden heimlich das eigene Buch signieren. Ständig den Email-Posteingang prüfen: Vielleicht hat ja Gabriel Garcia MárquezBernhard Schlink eine Glückwunschmail geschrieben?

Ich brauche wirklich dringend Urlaub.

Hier gibt es übrigens eine Leseprobe (PDF; 1,9 MB).