Klare Urteilssprache

21. December 2007

Das BVerfG hat gestern entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II gegen die Verfassung verstoßen. Diese Arbeitsgemeinschaften werden gemeinsam von den Kommunen und der Bundesarbeitsagentur getragen. Das ist unzulässig, meint das BVerfG (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04). Ein solches Zusammenwirken verletze die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden.

Tiefergehende rechtliche Ausführungen hierzu hebe ich mir für meine Dissertation auf, die sich mit diesem Thema beschäftigt (“Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung”). Das Gericht hat mir mit dieser ersten wirklich umfangreichen Betrachtung einerseits viel Arbeit, andererseits auch viel Stoff abgenommen – beim Lesen dachte ich abwechselnd: “Genau!” und “Aber das wollte ich doch…?” Immerhin haben drei Richter eine Mindermeinung angefügt. Da ist also noch Musik drin!

Über die Rechtsfragen hinaus ist die Sprache des Urteils interessant. Berichterstatter in dem Verfahren war Rudolf Mellinghoff, aber ich würde darauf wetten, dass folgende Sätze von Gertrude Lübbe-Wolff stammen:

“Der Bürger muss wissen können, wen er wofür – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme verantwortlich machen kann” (Abs. 158)

“Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist” (Abs. 174)

“Damit ist die Personalführung in einem unaufhebbaren Dilemma zwischen faktischer Entleerung der kommunalen Personalhoheit und sachwidrig verkürzter Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers gefangen” (Abs. 199)

Schöne Rechtssprache ist möglich, wie diese Sätze bezeugen. Verfassungsrechtsprechung muss nicht immer grau und nüchtern ausfallen. Es ist zugegeben schwer, eine kräftige Sprache zu pflegen, wenn sich nichts bewegt: Die rechtliche Würdigung erklärt, wie es ist, nicht, was geschieht. Im Verfassungsrecht, wo jeder mitreden will, muss man außerdem besonders aufpassen, nicht falsch verstanden zu werden. Umso mehr beeindrucken diese klaren Worte und der Wille zur Zuspitzung rechtlicher Probleme auf den entscheidenden Punkt.

Auf Frau Lübbe-Wolff tippe ich, weil sie das öfter so macht. In Hochform findet man sie bei ihrer abweichenden Meinung zum letzten Neuwahlen-Urteil. Außerhalb der engen Fahrrinne einer Urteilsbegründung hat sie es dort ordentlich krachen lassen – sehr überzeugend, mindestens aber sehr lesenswert.


Juristische Sternstunden (1)

11. October 2007

Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf.

(BVerfG v. 12.12.2000, 1 BvR 1762/95)