Gewaltenteilung und “imperatives Mandat”

15. July 2009

Hurra! Die CSU fordert mehr Mitspracherechte für den Bundestag auf europäischer Ebene:

Bundestag und Bundesrat sollen das Recht erhalten, zu jeder europäischen Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben. Nehmen sie dieses Recht wahr, soll die Bundesregierung bei Verhandlungen an die Stellungnahme gebunden sein. Dieser Vorschlag orientiert sich an Regelungen, die in Österreich gelten.

Zu jeder europäischen Entscheidung? Wohl kaum. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung auch die Exekutive schützt. Ihr muss ein “Kernbereich” erhalten bleiben. Zu diesem Kernbereich gehören unter anderem die Willensbildung der Regierung, der Vollzug der Gesetze im Einzelfall sowie bestimmte auswärtige Angelegenheiten. Das Grundgesetz, so das BVerfG, “spricht dem Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu.”

Das Parlament darf also nicht jede Angelegenheit zu seiner eigenen machen, sondern nur jene, für die es auch nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuständig ist. So ist es auch in Österreich, das von der CSU als Beispiel herangezogen wird: Dort richtet sich die Mitwirkung des Parlaments in Bundessachen nach Art. 23e Abs. 2 B-VG. Die Vorschrift bestimmt:

Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich zu regeln wären, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

(Der Nationalrat ist die erste Kammer des österreichischen Parlaments, die zweite Kammer ist der Bundesrat, dessen Mitglieder von den Landtagen entsendet werden. Art. 23d Abs. 2 B-VG enthält eine entsprechende Regelung für die Mitwirkung des Bundesrates in Länderangelegenheiten.)

Auch in Österreich gilt also: Der Gesetzgeber darf der vollziehenden Gewalt nur hineinreden, wenn es Angelegenheiten betrifft, die gesetzlich geregelt werden können. Dass wir noch einmal unsere Exekutive vor den Politikern schützen müssen: Wer hätte das gedacht?


Natürliche Bedürfnisse weiblicher Gefängnisinsassen

2. December 2008

Weibliche Insassen der “Justizvollzugsanstalt B.” in Nordrhein-Westfalen dürfen Eigengeld (§ 22 Abs. 3 StVollzG) für Kosmetika verwenden, männliche bisher nicht. Diese Regelung hielt ein Inhaftierter für rechtswidrig und zog vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld wies sein Begehren zurück:

Eine Bevorzugung der weiblichen Gefangenen „entspricht dem üblichen Brauch auch außerhalb der Anstalt, da die Erfordernis von Kosmetika bei weiblichen Personen offensichtlich einem erhöhten ‚natürlichen’ Bedürfnis entspricht“.

Das Bundesverfassungsgericht war damit nicht einverstanden. Regelung und Entscheidung, beschloss das Gericht, verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG:

Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.

Das BVerfG verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. Inzwischen kann der Beschwerdeführer überlegen, wofür er demnächst sein Kosmetikgeld ausgibt. In Betracht kommen Rasierer (“so scharf, dass er hinter Gitter muss”) oder Parfum (“Dein Duft hält mich gefangen”).

Dem Beschwerdeführer war außerdem verboten worden,von seinem Eigengeld Telefongespräche zu führen, was den Insassen des benachbarten Frauenhafthauses gestattet war. Das BVerfG sah darin eine weitere Ungleichbehandlung.

Frauen? Kosmetik? Telefonieren? Es ist zu befürchten, dass dieser Beschluss Mario Barths Bühnenkarriere um weitere zwei Jahre verlängert.


Verfassungsrecht in Reimen

7. July 2008

Heute: BVerfG, Urt. v. 03.07.2008, 2 BvC 1/07; 2 BvC 7/07

Frei, geheim und allgemein,
sollen unsre Wahlen sein.
Gleich und auch unmittelbar
stellt das Grundgesetz sie dar.

Das Wahlgesetz soll danach trachten
den Wählerwillen zu beachten.
Ein negatives Stimmgewicht?
Das Grundgesetz erlaubt es nicht!

Drum ist das Gesetz zur Bundestagswahl
alles andere als legal!
So entschied es das höchste Gericht
in Erfüllung seiner vornehmen Pflicht.

Doch gilt das Gesetz
erstmal weiter jetzt
und dient als Behelf
bis 2011.

Zur Pressemitteilung des BVerfG


BVerfG: Strafbewehrtes Inzestverbot verfassungsgemäß

13. March 2008

Die “Blutschande” bleibt in Deutschland strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafvorschrift des § 173 StGB heute für verfassungsgemäß erklärt (2 BvR 392/07). Grund für die Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwester in einer Beziehung und hat mit ihr mehrere Kinder. Wegen Inzests und – in einem Fall – wegen Körperverletzung, begangen an seiner Schwester, war er zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden. Nun muss er ins Gefängnis.

Die Strafbarkeit eines Beischlafs zwischen Verwandten greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein, so das BVerfG. Sie verstoße aber nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und außerdem geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.

Legitimer Zweck

Die Norm, so das BVerfG, verfolge Zwecke, “die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts legitimieren” (Abs. 41), namentlich den Schutz von Ehe und Familie (Abs. 42ff.), die sexuelle Selbstbestimmung (Abs. 47ff.) und “eugenische Gesichtspunkte” (Abs. 49). Etwas nebulös bringt das BVerfG diese Zwecke mit der “Tradition des Inzestverbots” in Zusammenhang:

“[D]ie angegriffene Strafnorm [rechtfertigt sich] in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist.” (Abs. 50)

Geeignetheit und Erforderlichkeit

Den Einwand, die Vorschrift sei lückenhaft ausgestaltet und verfehle daher ihren Zweck, lässt das BVerfG nicht gelten. Der Gesetzgeber habe diesbezüglich einen “weiten Gestaltungsspielraum”, der ihn “im weiten Umfang zu Differenzierungen” berechtige (Abs. 54). Die Strafvorschrift sei auch erforderlich; “vormundschaftsgerichtliche und jugendwohlfahrtspflegerische Maßnahmen” seien “keine milderen Mittel gleicher Wirksamkeit” (Abs. 59).

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Nur drei Absätze braucht das Gericht für die Angemessenheitsprüfung, d.h. für die Abwägung zwischen betroffenen und geschützten Rechtsgütern. Bemerkenswert ist vor allem die Passage, in der das Gericht erklärt, warum das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur geringfügig betroffen ist:

“Die Strafandrohung ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Sie berührt nur einen schmalen Bereich der persönlichen Lebensführung. Es spricht viel dafür, dass aufgrund einer Inzestscheu nur wenige Geschwisterpaare überhaupt von dem Verbot in einer einschränkend spürbaren Weise betroffen sind. Die Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – ist moderat, eine Mindeststrafe nicht vorgesehen.”(Abs. 60)

Nur wenige sind betroffen, die Strafandrohung ist moderat: Den Beschwerdeführer (2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe) wird das sehr gefreut haben.

Und wo bleibt das Positive?

Wer sich von dieser “Nur-Wenige”-Argumentation erholen möchte, findet in der abweichenden Meinung des Richters Hassemer ein wenig Erbauung (Abs. 73ff.) – diese Passage ist länger als die Begründung der Senatsmehrheit. Zu der Frage, ob “eugenische Gesichtspunkte” ein legitimer Zweck sind, ist ihm dieser schöne Satz eingefallen:

“Der Gedanke eines strafrechtlichen Schutzes potentieller Nachkommen vor genetischen Schäden setzt zudem die absurde Abwägung des mutmaßlichen Interesses potentiell gezeugten Nachwuchses an einem Leben mit genetischen Defekten einerseits mit einem mutmaßlichen Interesse an der eigenen Nichtexistenz andererseits voraus. ” (Abs. 83)

“Mutmaßliches Interesse an der eigenen Nichtexistenz” – der hat sich wirklich geärgert.


Keine Atempause

11. March 2008

“Making History”-Wochen beim BVerfG: Mischverwaltung erläutert, Grundrecht erfunden, und heute die Kennzeichenerfassung eingeschränkt. Mehr zum heutigen Urteil habe ich bei Telemedicus geschrieben.

Und demnächst? Vorratsdatenspeicherung.


Kennzeichen-Urteil, und jetzt?

11. March 2008

Diese Suchbegriffe sind heute auf meiner Seite gelandet:

kennz.jpg

Das Urteil zur Kennzeichenerfassung ist gefällt, aber was ist mit den anderen Bundesländern? Eine Frage, die offensichtlich nicht nur mich beschäftigt. Mein Beitrag dazu ist in Arbeit, das Ergebnis steht schon fest: 7:3. In fünf (weiteren) Ländern ist die Kennzeichenerfassung verfassungswidrig, in dreien (eher) nicht. Mehr dazu heute abend oder morgen.


BVerfG: Prozesskostenhilfe auch für üble Schurken

5. March 2008

Zur Abwechslung mal eine nicht ganz so populäre Entscheidung aus Karlsruhe: LG und OLG Frankfurt/M. haben verfassungswidrig gehandelt, als sie dem verurteilten Mörder Markus Gäfgen, der das Land Hessen auf Schmerzensgeld verklagt, Prozesskostenhilfe verweigerten. Das hat das BVerfG heute entschieden.

Das Grundrecht auf Rechtsschutzgleicheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), so das BVerfG auch schon in früheren Entscheidungen, gebiete “eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes” (Abs. 20). An dieser Angleichung fehle es in der Regel, wenn Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme “ernsthaft in Betracht kommt” (Abs. 22) oder “schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen” entschieden werden müssen (Abs. 23).

So verhalte es sich im Fall Gäfgen: Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme könne es entgegen der Auffassung des OLG durchaus ankommen, jedenfalls sei eine Beweisantizipation hier unzulässig (Abs. 25ff.). Nicht entschieden seien die aufgeworfenen Rechtsfragen zur behaupteten Verletzung der Menschenwürde und eines darauf gestützten Amtshaftungsanspruchs (Abs. 30ff.). Die Rechtsfragen hinsichtlich der Androhung von “Folter zur Rettung einer vermutlich noch lebenden Geisel” seien wegen der “Singularität des Vorgangs” von besonderer “Schwierigkeit”:

“Es fehlt für diese Fallkonstellation an einer auch nur annähernd einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung, während die Rechtswissenschaft den vorliegenden Fall zum Ausgangspunkt umfangreicher, teilweise stark divergierender Stellungnahmen gemacht hat” (Abs. 33)

Gäfgen darf also auf Staatskosten gegen das Land Hessen prozessieren – eine Entscheidung, die nicht jedem gefallen wird. Ein Vorschlag für die morgige BILD-Schlagzeile:

IST DAS GERECHT? Kindermörder will Schmerzensgeld – seine Kosten zahlen wir!

Ob sich Franz-Josef Wagner wohl einen weiteren Tiernamen für Gäfgen ausdenken wird?


Geburt eines Grundrechts (2)

27. February 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die nordrhein-westfälische Online-Durchsuchung für verfassungswidrig erklärt – und zugleich Weitsicht demonstriert: In den vergangenen Wochen haben etliche Bundes- und Landespolitiker erklärt, die anstehende Entscheidung als Grundlage und Maßstab für künftige Online-Durchsuchungs-Gesetze zu nehmen. Das BVerfG hat deshalb im heutigen Urteil (1 BvR 370/07) ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch über den konkreten (NRW-)Einzelfall hinaus Stellung genommen, und nicht nur das: Es hat sogar ein neues Grundrecht entwickelt, das “Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme”.

Ausführlich zu diesem neuen “IT-Grundrecht” habe ich mich bei Telemedicus ausgelassen. Hier bleibt mir die Erkenntnis, dass BVerfG-Urteile umso aufregender sind, je weniger Rechtsprechungs- und Literaturverweise sie enthalten. To boldly go where no Bundesverfassungsrichter has gone before!


Geburt eines Grundrechts

27. February 2008

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, * 27.02.2008

Mehr dazu in Kürze morgen hier.


Klare Urteilssprache

21. December 2007

Das BVerfG hat gestern entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II gegen die Verfassung verstoßen. Diese Arbeitsgemeinschaften werden gemeinsam von den Kommunen und der Bundesarbeitsagentur getragen. Das ist unzulässig, meint das BVerfG (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04). Ein solches Zusammenwirken verletze die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden.

Tiefergehende rechtliche Ausführungen hierzu hebe ich mir für meine Dissertation auf, die sich mit diesem Thema beschäftigt (“Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Mischverwaltung”). Das Gericht hat mir mit dieser ersten wirklich umfangreichen Betrachtung einerseits viel Arbeit, andererseits auch viel Stoff abgenommen – beim Lesen dachte ich abwechselnd: “Genau!” und “Aber das wollte ich doch…?” Immerhin haben drei Richter eine Mindermeinung angefügt. Da ist also noch Musik drin!

Über die Rechtsfragen hinaus ist die Sprache des Urteils interessant. Berichterstatter in dem Verfahren war Rudolf Mellinghoff, aber ich würde darauf wetten, dass folgende Sätze von Gertrude Lübbe-Wolff stammen:

“Der Bürger muss wissen können, wen er wofür – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme verantwortlich machen kann” (Abs. 158)

“Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist” (Abs. 174)

“Damit ist die Personalführung in einem unaufhebbaren Dilemma zwischen faktischer Entleerung der kommunalen Personalhoheit und sachwidrig verkürzter Einflussmöglichkeit des Geschäftsführers gefangen” (Abs. 199)

Schöne Rechtssprache ist möglich, wie diese Sätze bezeugen. Verfassungsrechtsprechung muss nicht immer grau und nüchtern ausfallen. Es ist zugegeben schwer, eine kräftige Sprache zu pflegen, wenn sich nichts bewegt: Die rechtliche Würdigung erklärt, wie es ist, nicht, was geschieht. Im Verfassungsrecht, wo jeder mitreden will, muss man außerdem besonders aufpassen, nicht falsch verstanden zu werden. Umso mehr beeindrucken diese klaren Worte und der Wille zur Zuspitzung rechtlicher Probleme auf den entscheidenden Punkt.

Auf Frau Lübbe-Wolff tippe ich, weil sie das öfter so macht. In Hochform findet man sie bei ihrer abweichenden Meinung zum letzten Neuwahlen-Urteil. Außerhalb der engen Fahrrinne einer Urteilsbegründung hat sie es dort ordentlich krachen lassen – sehr überzeugend, mindestens aber sehr lesenswert.