BVerfG: Strafbewehrtes Inzestverbot verfassungsgemäß

Die “Blutschande” bleibt in Deutschland strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafvorschrift des § 173 StGB heute für verfassungsgemäß erklärt (2 BvR 392/07). Grund für die Entscheidung war eine Verfassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Schwester in einer Beziehung und hat mit ihr mehrere Kinder. Wegen Inzests und – in einem Fall – wegen Körperverletzung, begangen an seiner Schwester, war er zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden. Nun muss er ins Gefängnis.

Die Strafbarkeit eines Beischlafs zwischen Verwandten greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein, so das BVerfG. Sie verstoße aber nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wonach staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und außerdem geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen.

Legitimer Zweck

Die Norm, so das BVerfG, verfolge Zwecke, “die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts legitimieren” (Abs. 41), namentlich den Schutz von Ehe und Familie (Abs. 42ff.), die sexuelle Selbstbestimmung (Abs. 47ff.) und “eugenische Gesichtspunkte” (Abs. 49). Etwas nebulös bringt das BVerfG diese Zwecke mit der “Tradition des Inzestverbots” in Zusammenhang:

“[D]ie angegriffene Strafnorm [rechtfertigt sich] in der Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzestes, wie sie auch im internationalen Vergleich festzustellen ist.” (Abs. 50)

Geeignetheit und Erforderlichkeit

Den Einwand, die Vorschrift sei lückenhaft ausgestaltet und verfehle daher ihren Zweck, lässt das BVerfG nicht gelten. Der Gesetzgeber habe diesbezüglich einen “weiten Gestaltungsspielraum”, der ihn “im weiten Umfang zu Differenzierungen” berechtige (Abs. 54). Die Strafvorschrift sei auch erforderlich; “vormundschaftsgerichtliche und jugendwohlfahrtspflegerische Maßnahmen” seien “keine milderen Mittel gleicher Wirksamkeit” (Abs. 59).

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

Nur drei Absätze braucht das Gericht für die Angemessenheitsprüfung, d.h. für die Abwägung zwischen betroffenen und geschützten Rechtsgütern. Bemerkenswert ist vor allem die Passage, in der das Gericht erklärt, warum das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur geringfügig betroffen ist:

“Die Strafandrohung ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Sie berührt nur einen schmalen Bereich der persönlichen Lebensführung. Es spricht viel dafür, dass aufgrund einer Inzestscheu nur wenige Geschwisterpaare überhaupt von dem Verbot in einer einschränkend spürbaren Weise betroffen sind. Die Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – ist moderat, eine Mindeststrafe nicht vorgesehen.”(Abs. 60)

Nur wenige sind betroffen, die Strafandrohung ist moderat: Den Beschwerdeführer (2 1/2 Jahre Freiheitsstrafe) wird das sehr gefreut haben.

Und wo bleibt das Positive?

Wer sich von dieser “Nur-Wenige”-Argumentation erholen möchte, findet in der abweichenden Meinung des Richters Hassemer ein wenig Erbauung (Abs. 73ff.) – diese Passage ist länger als die Begründung der Senatsmehrheit. Zu der Frage, ob “eugenische Gesichtspunkte” ein legitimer Zweck sind, ist ihm dieser schöne Satz eingefallen:

“Der Gedanke eines strafrechtlichen Schutzes potentieller Nachkommen vor genetischen Schäden setzt zudem die absurde Abwägung des mutmaßlichen Interesses potentiell gezeugten Nachwuchses an einem Leben mit genetischen Defekten einerseits mit einem mutmaßlichen Interesse an der eigenen Nichtexistenz andererseits voraus. ” (Abs. 83)

“Mutmaßliches Interesse an der eigenen Nichtexistenz” – der hat sich wirklich geärgert.

12 Responses to BVerfG: Strafbewehrtes Inzestverbot verfassungsgemäß

  1. Franco says:

    In Hassemers Abwägung siegt die Polemik über die Dogmatik. Das betroffene Rechtsgut ist das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers auf GV und Nachwuchs mit seiner Schwester, in das das Inzestverbot eingreift. Folge des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ist nicht etwa die “eigene Nichtexistenz”, sondern die Nichtexistenz eigenen Nachwuchses mit der Schwester. Folglich war dieses Recht auf eigenen Nachwuchs mit der Schwester abzuwägen gegen andere geschützte Rechtsgüter, u.a. das würdige selbstbestimmte Leben potentiellen Nachwuchses ohne genetischen Defekt. Ein reales Recht, das mehreren gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers und seiner Schwester versagt blieb…

  2. Bernie says:

    “…das würdige selbstbestimmte Leben potentiellen Nachwuchses ohne genetischen Defekt. Ein reales Recht, das mehreren gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers und seiner Schwester versagt blieb”

    Wie hätte man diesen Kindern das Recht denn gewähren können?

  3. corax says:

    @ Franco

    Das betroffene Rechtsgut ist mitnichten das Recht auf Nachwuchs mit der Schwester.
    Das wurde hier gar nicht verhandelt und besteht im Übrigen auch weiter, bloß über den Umweg eines Arztes. Betroffen ist lediglich die Penetration der Vagina der eigenen Schwester, sonst nichts. Alles andere bleibt erlaubt. Rumficken (anal/oral/sonstwie) und Kinder kriegen ist weiterhin nicht verboten.

    Und Hassemers Satz greift ja bloß die hinkende Argumentation der Senatskollegen an, erst Sie bringen ja den (möglichen) Nachwuchs überhaupt ins Spiel.
    Und ein Recht auf ein Leben ohne genetischen Defekt? Erstens hat jedes bisherige Leben “Defekte” das ist eine Folge von Mutation und Selektion, ohne dies wäre eine Evolution gar nicht möglich, ein “perfekter” Organismus bzw Art könnte sich ja gar nicht weiter entwickeln.
    Zweitens ist die Würde eines Menschen nicht davon abhängig ob er mehr oder weniger körperliche Auffälligkeiten hat sondern ob er existiert oder nicht. Es kann kein “unwürdiges” Leben existieren, wie soll denn dann ein Anspruch darauf heraus resultieren?
    Angenommen es wäre so, es gäbe dieses Recht, dann wurde ja treffend die Frage gestellt, warum die künstliche Zeugung und Erschaffung eines Lebens unter verwandten Geschwistern straffrei bleibt?
    Und sämtliche Menschen müssten sich in fortpflanzungswürdig und -unwürdig einteilen lassen.
    Die gesamte Begründung des Senats ist unlogisch.
    Und bringt zudem die Eugenik wieder mal ins Spiel und zwar ganz offen und unverhohlen. Ziemlich riskant wie ich finde.

  4. Franco says:

    @ Bernie: Die Frage stellt sich bezogen auf die Verfassungsbechwerde des Vaters nicht. Abzuwägen ist sein Persönlichkeitsrecht gegen das Interesse der Allgemeinheit am Eingriff in dieses Recht.

    @ Corax: Das Recht auf Nachwuchs mit der Schwester ist gewiss Teil des Personalichkeitsrechts, unabhängig davon ob darüber verhandelt wurde oder nicht. Und das ist doch der Punkt um den es geht. Mit wem der Beschwerdeführer auf welche Weise vögelt dürfte der Allgemeinheit völlig egal und der Akt deshalb auch nicht strafwürdig sein (solange es nicht seine minderjährigen Kinder sind!). Aber wenn dabei Kids bei rumkommen, dann hört für mich der Spaß auf. Deshalb sollte der ungeschütze Vaginalverkehr (von mir aus auch nur dieser) strafbewährt verboten sein. In konsequenter Umsetzung des Gedankens freilich auch die künstliche Befruchtung.

    Zum Thema Würde: Volltreffer. Streiche also Würde, bleibt aber noch immer das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben ohne genetischen Defekt. Und dieses Recht ist erheblich gefährdet, wenn der Beschwerdeführer weiterhin ungeschützt seine Schwester vögelt. Auch wenns beiden Freude bringt.

  5. Bernie says:

    @Franco: Moment. Du hast das Recht der Kinder erwähnt, frei von Gendefekten sein zu dürfen. Frage: Wie kann diese “Freiheit” durchgesetzt werden? Antwort: Nur durch die Nichtexistenz dieser Kinder. Damit sind wir bei Hassemer. Das “Recht auf Leben ohne genetischen Defekt” führt “eugenische Gesichtspunkte” als legitimen Normzweck ein: “Eure Geburt ist Euer Schaden”. Davor graut mir.

    Aber selbst wenn man das anders sieht, ist die Regelung kritikwürdig, wie Du auch selber sagst:

    Deshalb sollte der ungeschütze Vaginalverkehr (von mir aus auch nur dieser) strafbewährt verboten sein. In konsequenter Umsetzung des Gedankens freilich auch die künstliche Befruchtung.

    Genau: Die Regelung taugt nichts. Sie ist ungeeignet, denn sie verhindert nicht die künstliche Befruchtung. Sie ist nicht erforderlich, denn sie untersagt auch den Fick zwischen unfruchtbaren Geschwistern. Das heißt, es wandern Leute in den Knast, die das (Deiner Auffassung nach) geschützte Rechtsgut “Volkseugenik” gar nicht gefährden können. Von strafrechtlichen Normen erwartet die Verfassung mehr.

  6. Simon says:

    Ist das so? Gibt es eine verfassungsrechtliche Anforderung an die “Gerechtheit” von Strafnormen? Ich meine, das würde dem Geist des Grundgesetzes stark zuwiderlaufen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Vereinbarkeit mit den Grundrechten, einschränkt auch noch die Verhältnismäßigkeit von Normen. Es überprüft explizit nicht, ob der Gesetzgeber Mist gebaut hat.

    Ich finde, das BVerfG hätte hier, mit der Begründung, die Benjamin oben schon genannt hat, trotzdem ohne Schwierigkeiten zu einem anderen Ergebnis kommen können: § 173 StGB schränkt die sexuelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers ein, mithin den Kernbereich seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seine Menschenwürde. Andere Grundrechte wären dagegen überhaupt nur nach einer (in der Zwischenzeit sehr bekannten) m.M. abwägbar, erst Recht nicht so schwammige Rechtsgüter wie die “Bewahrung der familiären Ordnung”.

    Ich bin außerdem der Meinung von Hassemer: Das Argument, der (fiktiv hypothetische, nur unter schweren logischen Bauchschmerzen denkbare) Nachwuchs hätte ein Interesse an einer ‘genetisch unversehrten Existenz’, verbietet sich. Nicht nur aus geschichtlicher Bedeutung, sondern auch konkret aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG.

    Aber das Argument, die Norm wäre unsinnig, zieht meiner Meinung nach nicht. Hier prüft das BVerfG nur auf Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit, wobei dem Gesetzgeber ein Recht auf “Mist bauen” grundsätzlich zuzugestehen ist.

  7. Bernie says:

    @Simon: Mit “taugt nichts” meinte ich: Die Regelung ist mE verfehlt, und zwar durchaus in rechtlicher Hinsicht, weil sie ungeeignet und nicht erforderlich ist. Es ist also (mE) verfassungsrechtlich relevanter Mist, den der Gesetzgeber gebaut hat.

    Andererseits ist das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht (unbedingt) der nach hM absolut geschützten Intimsphäre zuzuordnen, ansonsten hätte man große Schwierigkeiten mit der Bestrafung aller möglichen Sexualdelikte (und eine noch breitere Diskussion, was denn bei einer Würdekollision passiert, z.B. von Kind und Kinderschänder). Das BVerfG ordnet den Sexualbereich “der engeren persönlichen Lebenssphäre” zu.

  8. Simon says:

    Hmmm, okay. Ich war, ohne das näher nachgeprüft zu haben, davon ausgegangen, dass die Sexuelle Selbstbestimmung, wie der Name schon sagt, nur die Dispositionsfreiheit über die eigene Sexualität schützt, nicht auch über die von anderen Menschen (=den Opfern von Sexualdelikten). Ich war ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Grundrechtsdogmatik, die bereits die Beobachtung von intimen Handlungen als Eingriff in den Kernbereich verbietet, erst Recht den ultimativen Eingriff, das Verbot, verbieten muss. Wenn das falsch war, mea culpa.

    Ich stimme dir zu, dass die Geeignetheit hier ebenso wie die Erforderlichkeit auch abgelehnt werden könnte. Mir ist gestern aber noch eingefallen, dass die Regelung auch nach dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig sein könnte: Es werden hier zwei wesentlich gleiche Personengruppen (sich liebende Geschwisterpaare, die Kinder haben wollen) ungleich behandelt, abhängig davon, ob sie die Zeugung im Koitus vollziehen oder per künstlicher Befruchtung. Dieses Differenzierungsmerkmal ist angesichts der geschützten Rechtsgüter nicht angemessen. Oder?

  9. Bernie says:

    Selbstbestimmung kann ja auch “negative Selbstbestimmung” sein, also die Freiheit, bestimmte sexuelle Handlungen nicht vorzunehmen. Insofern kollidiert bei einem Sexualdelikt die “positive” (wenn man das so sagen darf) Selbstbestimmung des Täters mit der “negativen” des Opfers.

    Ich glaube iÜ, das Verhältnis zwischen staatlicher Beobachtung und Verbot ist kein hierarisches, das Verbot ist nicht immer “mehr” als die Beobachtung. Die Beobachtung wiegt insoweit schwerer, als nicht nur die Tat selbst beobachtet wird, sondern auch das Drumherum; zudem setzt sie (meist) zu einem Zeitpunkt ein, wo noch nicht klar ist, ob und was der Beobachtete anstellen wird. “Schlafzimmerdelikte” wie § 173 StGB sind dadurch natürlich schwer nachzuweisen, wenn nicht gerade ein Vaterschaftsgutachten als Beweismittel zur Hand ist.

    Willkürverbot: Gute Frage! Immerhin hat der Gesetzgeber hierbei (mal wieder) einen sehr weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 102, 254ff., 299) – was mE besonders für das “fragmentarische” Strafrecht gelten muss. Der Spielraum ist zwar enger, wenn eine Differenzierung nach Personengruppen vorgenommen wird – aber ist das denn hier der Fall? Hier geht es doch um Verhaltenssteuerung (einerseits vögeln, andererseits künstlich befruchten), also um Merkmale, die die Betroffenen beeinflussen können (hierzu BVerfGE 88, 87ff., 96), oder?

  10. Franco says:

    @ Bernie: richtig, ich habe das Recht der Kinder auf Bewahrung vor einem erhöhten Risiko genetischer Defekte erwähnt (sozusagen Inzest als strafrechtliches Gefährdungsdelikt). M.E. kann sich ein geborenes Kind darauf berufen, ohne dass es selbst oder die Geburt als Schaden diskreditiert wird. Ich verweise vergleichend auf das zivile Haftungsrecht zu ärztlich missglückten Schwangerschaftsabbrüchen, in deren Folge ein schwerbehindertes Kind geboren wird: Die aus der Behinderung erwachsenden Mehrkosten bei der Betreuung, ärztlichen Behandlung etc. können unter bestimmten Voraussetzungen als Schaden geltend gemacht werden, ohne dass freilich das Kind oder die Geburt als Schaden anzusehen wäre. Nicht anders betrachte ich es bei der verfassungsrechtlichen Abwägung eines “positiven Rechts” auf Nachwuchs mit der Schwester gegen die Rechte potentiellen Nachwuchses.

  11. Bernie says:

    @Franco:

    das Recht der Kinder auf Bewahrung vor einem erhöhten Risiko genetischer Defekte … M.E. kann sich ein geborenes Kind darauf berufen, ohne dass es selbst oder die Geburt als Schaden diskreditiert wird.

    Ich stelle mal dar, was nach dieser Argumentation mE zwangsläufig folgen muss:

    1. Es gibt ein “Recht auf Gendefektfreiheit” bzw. ein “Recht auf normales Erbkrankheitsrisiko”.
    2. Dieses Recht ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich das hohe Erbkrankheitsrisiko verwirklicht und ein Kind einen Gendefekt hat.
    3. Als Rechtsgutverletzer kommen nur die Eltern in Frage: Sie haben durch die Zeugung den Gendefekt verursacht.
    4. Die Zeugung war die Rechtsgutsverletzung. Sie war das schädigende Ereignis.

    Und jetzt prüfe mal einen Anspruch des Kindes auf Schadenersatz aus § 823 BGB. Was kann das Kind verlangen? So gestellt zu werden, wie es stehen würde, wenn es nie zum schädigenden Ereignis gekommen wäre. Voilà: Nichtexistenz.

    (Das “Recht auf Gendefektfreiheit” wäre übrigens das einzige Recht, das nur dann besteht, wenn es verletzt wird, denn nur dann entsteht der Rechteinhaber.)

    Bei den von Dir erwähnten schädigenden Schwangerschaftsabbrüchen (hierzu BVerfGE 88, 203ff. – Zweiter Senat) liegt der Schaden des Kindes in den Schädigungen, die ihm durch den ärztlichen Fehler entstanden sind, nicht in seiner Existenz. Das Kind hat hier ein Recht darauf, dass der Arzt es nicht zum Behinderten macht, nicht aber darauf, dass der Arzt es nicht zur Welt bringt. Und: Das schädigende Ereignis tritt zu einer Zeit ein, zu der das Kind schon existiert. Das ist beim Inzest anders. Dort bringt das schädigende Ereignis den Rechteinhaber überhaupt erst hervor.

    Siehe übrigens BVerfGE 96, 375ff.: Eltern können bei fehlgeschlagener Sterilisation Schadenersatz vom behandelnden Arzt verlangen. Das war übrigens der Erste Senat; der Zweite (s.o.) hätte wohl anders entscheiden. Einig wären sie sich aber hierin gewesen: Das Kind selbst hat kein Recht auf sterilisierte Eltern.

  12. Franco says:

    Da der zweite Senat in der hier diskutierten Entscheidung die “eugenischen Gesichtspunkte” trotz historischen Missbrauchs ebendieses Aspekts als zulässiges Kriterium anerkannt hat, bin ich mir bei deiner Aussage nicht so sicher.

    Als mein persönliches Fazit bleibt festzuhalten:
    1.) Ich finde die Entscheidung des BVerfG im Ergebnis richtig, gleichwohl es einer Differenzierung in Bezug auf GV ohne vorbezeichnetes Risiko bedurft hätte und zumindest eine Rüge der Rechtslage bei künstlicher Befruchtung angezeigt gewesen wäre.
    2.) Juristen sind – wieder mal – unterschiedlicher Auffassung. Es lebe das Rechtsgespräch, denn nur dieses bringt das Recht voran!

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